Grundsteuer in Bremen 2025

Gebäude (Symbolbild)
Gebäude in Bremen

Die Bremische Bürgerschaft hat am 12./13. November 2024 Gesetze zur Änderung der Messzahlen und Hebesätze für die Grundsteuer in Bremen beschlossen. Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018, das die bisherige Einheitsbewertung der Grundstücke für verfassungswidrig erklärte und eine Reform bis Ende 2024 verlangte. Die neue Regelung tritt ab 2025 in Kraft.

Ziel der Stadt ist es, die Grundsteuerreform aufkommensneutral umzusetzen, sodass das Steueraufkommen 2025 dem von 2024 entspricht. Der Hebesatz der Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke wird auf 755 % festgelegt, um ein jährliches Aufkommen von ca. 180 Millionen Euro zu sichern. Die Grundsteuer A für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke wird auf 0 % reduziert, um Verwaltungsaufwand zu senken und Belastungen für Landwirte auszugleichen, deren Grundbesitz ab 2025 teilweise der Grundsteuer B unterliegt.

Im Detail:

Aufkommensneutralität

Die Reform soll sicherstellen, dass die Stadt nicht mehr, aber auch nicht weniger Einnahmen aus der Grundsteuer erzielt als im Jahr 2024. Die Gesamteinnahmen der Stadt durch die Grundsteuer bleiben also gleich, allerdings wird sich die Verteilung der Lasten unter den Grundstückseigentümern ändern.

Anpassung der Steuermesszahlen

Um eine sozial unerwünscht hohe Belastung von Wohngrundstücken zu vermeiden, belässt Bremen die Steuermesszahl für Wohngrundstücke auf 0,31 Promille. Für gewerblich oder gemischt genutzte Grundstücke (Nichtwohngrundstücke) und für unbebaute Grundstücke wird die Steuermesszahl jedoch auf 0,75 Promille angehoben, um die Einnahmen auszugleichen. Diese Anpassung zielt darauf ab, gewerblich genutzte Grundstücke im Vergleich zu den vom Bund vorgegebenen Messzahlen stärker, Wohngrundstücke weniger stark zu belasten.

Hebesätze

Die Stadt Bremen setzt ihren Hebesatz für die Grundsteuer B auf 755 Prozent fest, um die Aufkommensneutralität zu gewährleisten. Die Seestadt Bremerhaven legt ihren Hebesatz unabhängig fest, aber auch sie wird auf Aufkommensneutralität achten.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A sinkt auf 0 Prozent. Damit entfällt Bürokratie für tausende Kleingärten, bei denen das Finanzamt früher mehr für Porto und Bankgebühren ausgegeben hat als es an Einnahmen erzielen konnte.

Grundsteuerbescheide

Die neuen Bescheide wird das Finanzamt voraussichtlich im Januar 2025 verschicken, und die erste Rate der neuen Grundsteuer ist zum 15. Februar 2025 fällig. Wer bereits am SEPA-Lastschriftverfahren teilnimmt, muss nichts weiter veranlassen.

Veränderungen für Eigentümer und Mieter

Da die Bewertung von Grundstücken neu und gerechter erfolgen soll, können sich für einige Grundstückseigentümer Änderungen in der Höhe der Grundsteuer ergeben. Manche werden mehr, andere weniger bezahlen. Höhere Steuern sind tendenziell für Altbauten und für Gewerbeimmobilien zu erwarten, niedrigere Steuern für jüngere Wohngebäude.

Wie lautet die Formel, um die Grundsteuer zu berechnen?

Die Grundsteuer setzt sich aus drei Faktoren zusammen:
Grundsteuer = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz

  1. Grundsteuerwert
    Der Grundsteuerwert basiert auf dem Wert des Grundstücks und/oder der Immobilie. Im Rahmen der Reform wird dieser Wert auf Grundlage einer Neubewertung ermittelt, die auf Daten wie Bodenrichtwert, Grundstücksgröße, Gebäudenutzfläche und Baujahr beruht.
  2. Steuermesszahl
    Die Steuermesszahl ist ein festgelegter Prozentsatz oder Promillesatz, der von der Art der Nutzung des Grundstücks abhängt. Sie wird vom Gesetzgeber festgelegt und ist für verschiedene Grundstückstypen unterschiedlich. Für Wohnimmobilien in Bremen soll sie nach der Reform bei 0,31 Promille liegen, während sie für unbebaute Grundstücke und Nichtwohngrundstücke auf 0,75 Promille erhöht wird.
  3. Hebesatz
    Der Hebesatz wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt und ist in Prozent angegeben. Dieser Wert variiert von Gemeinde zu Gemeinde. In Bremen liegt der Hebesatz ab 2025 voraussichtlich bei 755 Prozent.

Beispielrechnung

Angenommen, ein Wohnhaus in Bremen hat einen Grundsteuerwert von 300.000 Euro.
Grundsteuerwert: 300.000 Euro
Steuermesszahl für Wohngrundstücke: 0,31 Promille (0,00031)
Hebesatz: 755 Prozent (7,55)

Berechnung:
Steuermessbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl = 300.000 € × 0,00031 = 93 €
Grundsteuer = Steuermessbetrag × Hebesatz = 93 € × 7,55 = 702,15 €

In diesem Beispiel beträgt die jährliche Grundsteuer für das Wohnhaus 702,15 Euro.
Die Grundsteuer wird in vierteljährlichen Raten erhoben, das wären hier jeweils 175 Euro alle drei Monate ab dem 15. Februar 2025. Hinzu kommen einige Euro Deichbeitrag.

Grundsteuerrechner beim Senator für Finanzen

Die Zukunft der Rechnungsstellung: Neue Anforderungen ab 2025

Brieföffner mit Kuvert und Hand
Öffnen eines Briefes“ von Frank C. Müller on Wikimedia Commons steht unter der Lizenz CC-BY-SA 2.5

Die Digitalisierung hat unser tägliches Leben und insbesondere unsere Geschäftsprozesse erheblich verändert. In der heutigen Zeit ist die elektronische Kommunikation unverzichtbar geworden, und auch die Art und Weise, wie Unternehmen Rechnungen ausstellen und empfangen, hat sich stark gewandelt. In Deutschland stand die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung jedoch noch aus, im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern wie Italien, Frankreich oder Spanien. Das ändert sich nun ab dem Jahr 2025 mit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes, das einige einschneidende Neuerungen für die Rechnungsstellung mit sich bringt.

Die bisherige Rechtslage

Bisher war die Rechnungsstellung in Deutschland vergleichsweise flexibel. Private Unternehmen konnten Rechnungen in verschiedenen Formaten ausstellen, solange sie die grundlegenden Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfüllten. Dies führte dazu, dass das weitverbreitete PDF-Format oft für Rechnungen genutzt wurde, da es sich sowohl für die Aussteller als auch die Empfänger einfach handhaben ließ.

Hingegen sah das E-Rechnungs-Gesetz vom 4. April 2017 strukturierte Rechnungsformate, insbesondere das XML-Format, für öffentliche Auftraggeber vor. Hierbei handelt es sich um ein automatisierbares, strukturiertes Format, das eine effiziente Verarbeitung der Rechnungsdaten ermöglicht.

Die Neuerungen ab 2025

Das Wachstumschancengesetz ändert die bisherige Rechtslage und führt ab dem 1. Januar 2025 die verpflichtende elektronische Rechnung (E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze ein. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die Rechnungen an andere Unternehmen ausstellen, elektronische Rechnungen verwenden müssen. Diese Änderung ist ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung und Effizienzsteigerung der Geschäftsprozesse.

Die neue Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG definiert die elektronische Rechnung als eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Diese Definition stellt sicher, dass die Rechnungen in einem standardisierten und maschinenlesbaren Format vorliegen, was die automatisierte Verarbeitung und Kontrolle erleichtert.

Übergangsregelungen und EDI-Verfahren

Das Wachstumschancengesetz sieht auch Übergangsregelungen für die Umstellung auf elektronische Rechnungen vor. Für zwischen dem 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2026 getätigte Umsätze dürfen Unternehmen Rechnungen weiterhin in Papierform (oder mit Zustimmung des Rechnungsempfängers, wie bisher, auch in einem nicht-standardisierten elektronischen Format) ausstellen. Dies soll ihnen Zeit geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.

Darüber hinaus gilt diese Übergangsregelung ein Jahr länger, bis zum 31. Dezember 2027, für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von bis zu EUR 800.000 im vorangegangenen Kalenderjahr. Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2027 dürfen Unternehmen mit Zustimmung des Rechnungsempfängers auch die bisherigen EDI-Verfahren weiter verwenden. Diese Flexibilität soll sicherstellen, dass die Umstellung auf elektronische Rechnungen reibungslos vonstattengeht und den betroffenen Unternehmen keine übermäßige Belastung auferlegt wird.

Fazit

Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung ab 2025 ist ein wichtiger Schritt in Richtung Modernisierung der Geschäftsprozesse in Deutschland. Die neuen Vorschriften werden die Effizienz steigern und zur Vereinfachung der bürokratischen Abläufe beitragen. Es ist jedoch entscheidend, dass Unternehmen sich frühzeitig auf diese Änderungen vorbereiten, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Wahl von geeigneten elektronischen Formaten, die den Anforderungen gerecht werden, wird in Zukunft von großer Bedeutung sein, um die reibungslose Abwicklung von Geschäftsprozessen sicherzustellen und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.