Elektronische Kassensysteme: Neun Jahre für ein leeres Formular

Symbolbild SteuerformulareDie Finanzverwaltung – ein Ort, an dem die Zeit manchmal langsamer vergeht als anderswo. Im Jahr 2016 veranlasste das Bundesfinanzministerium die gesetzliche Regelung zur Mitteilungspflicht über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Kassensystems. Doch erst neun Jahre später, im Jahr 2025, ist das nötige Formular endlich verfügbar. Wie lange es wohl dauern wird, bis der erste Finanzbeamte ein fertig ausgefülltes Formular bearbeitet haben wird?

Aber lassen Sie uns einen genaueren Blick auf die Details werfen:

Gesetzliche Mitteilungspflicht

Wer ein elektronisches Kassensystem einsetzt, muss dem Finanzamt das mitteilen. Das ergibt sich seit 2016 aus § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung. In den Worten des Gesetzgebers:

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen:

  1. Name des Steuerpflichtigen,
  2. Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Finanzamt überfordert

Wohlweislich gab der Gesetzgeber der Finanzverwaltung schon damals drei Jahre Zeit, das nötige Formular für die Mitteilung zu entwickeln. Ohnehin war absehbar, dass die Finanzämter damit überfordert sein würden, Meldungen über hunderttausende Kassensysteme in deutschen Geschäften entgegenzunehmen. Aber die drei Jahre reichten nicht. Mit Schreiben vom 6. November 2019 stellte sich das Bundesfinanzministerium gegen den Gesetzgeber, verweigerte die Entgegennahme der vorgeschriebenen Meldungen und bat die Steuerpflichtigen darum, der Mitteilungspflicht einfach nicht nachzukommen.

Endlich wieder gesetzeskonforme Verwaltung

Ab dem 1. Januar 2025 steht Unternehmen die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über die ELSTER-Schnittstelle zur Verfügung. Wenn nicht noch etwas dazwischenkommt!

Mitteilungsfristen

Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme erfolgen.

Die Finanzverwaltung gewährt eine großzügige Übergangsfrist — keine neun Jahre, aber immerhin zwölf Monate. Wer heute schon ein elektronisches Kassensystem betreibt oder vor dem 1. Juli 2025 in Betrieb nimmt, muss die Mitteilung bis zum 31. Juli 2025 erstatten. Bei Kassensystemen, die zwischen 2016 und 2025 vorübergehend eingesetzt wurden, aber vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen wurden, verzichtet das Finanzamt auf die An- und Abmeldung.

Handlungsbedarf?

Wer sich auf die Mitteilungspflicht vorbereiten möchte, kann zusammenstellen, welche Kassensysteme im Betrieb eingesetzt werden. Sinnvoll ist das gleichwohl noch nicht. Denn wie differenziert das Finanzamt die Angaben aufgeschlüsselt haben will, wird es erst zum Jahreswechsel verraten. Ein halbes Jahr Geduld — die werden wir wohl noch aufbringen können.