Steuer 2022: Nachzahlungszinsen vermeiden

Dr. Florian Kleinmanns im Gespräch (Symbolbild)Wer Gewinne macht, zahlt Steuern. Im Idealfall passen Gewinne und Steuern zusammen: Wer hohe Gewinne macht, zahlt viele Steuern, und wer niedrige Gewinne macht, zahlt wenig.

Schwierig ist es oft, wenn Gewinne und Steuern zeitlich auseinanderfallen. Das Finanzamt setzt Steuervorauszahlungen fest, ohne den aktuellen Gewinn zu kennen, und erst ein oder zwei Jahre später kann es die Steuererklärung bearbeiten und eine Nachzahlung verlangen. Das ist unangenehm, wenn die Nachzahlung unvorhergesehen eine Lücke in die Liquidität reißt.

Ärgerlich wird es, wenn das Finanzamt zur Nachzahlung auch noch Zinsen festsetzt. Wäre es nicht gut, zu einem planbaren Zeitpunkt die Nachzahlung zu leisten und die Zinsen zu vermeiden?

Frühzeitige Anpassung von Vorauszahlungen

Eine Möglichkeit ist, das Finanzamt frühzeitig über die aktuellen Gewinnerwartungen zu informieren. Wer jährlich unterschiedliche Gewinne erwirtschaftet, kann dem Finanzamt im laufenden Jahr den erwarteten Gewinn mitteilen und eine Anpassung der vierteljährlichen Vorauszahlungen veranlassen.

Ganz genau geht das im laufenden Jahr natürlich nicht. Wer den Gewinn nicht präzise genug schätzen kann, will vielleicht den Jahreswechsel abwarten und zu Beginn des Folgejahres eine überschlägige Berechnung der Steuer vornehmen. Das Finanzamt wird dann die Vorauszahlungen nachträglich anpassen.

Der Gewinn in Bernd Müllers Einzelunternehmen hat sich 2022 gut entwickelt. Bernd Müller bekommt am 10. Februar 2023 eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) von seinem Steuerberater und schickt sie ans Finanzamt. Das Finanzamt setzt Ende Februar 2023 eine nachträgliche Vorauszahlung fest, die Ende März 2023 fällig wird. Mit dem abschließenden Steuerbescheid für 2022 ist dann keine nennenswerte Nachzahlung oder Erstattung zu erwarten. Bernd Müller kann im März 2023 mit der Vergangenheit gedanklich abschließen und sich der Zukunft widmen.

Nachzahlungen hinauszögern

Auch Michael Schmidt bekommt am 10. Februar 2023 eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) von seinem Steuerberater, und eine grobe Vorausberechnung der Steuernachzahlung. Hohe Beträge! So viel Geld hat Michael Schmidt nicht beiseite gelegt. Das will er nicht sofort bezahlen, sondern ansparen und erst später ans Finanzamt überweisen.

Das Finanzamt ist geduldig. Wer den Gewinn nicht sofort melden möchte, muss das nicht tun. Erst in der Steuererklärung für 2022 muss der Gewinn vollständig gemeldet werden, dafür hat der Steuerberater bis zum 31. Juli 2024 Zeit. Und dann gehen noch Wochen, Monate oder Jahre ins Land, bis das Finanzamt die Steuererklärung bearbeitet.

Zinsen

Allerdings muss Herr Schmidt mit Zinsen rechnen. Im September 2024 beginnt der Zinslauf, 1,8 % jährlich, 0,15 % pro Monat. Sogar dann, wenn das Finanzamt trödelt: Denn diese Zinsen sind keine Strafe, sondern Ausgleich dafür, dass Herr Schmidt sein Geld zu 1,8 % bei der Bank anlegen kann oder an anderer Stelle 1,8 % Kreditzinsen spart. Der Kapitalmarkt mag mal höhere, mal niedrigere Zinssätze aufrufen, aber der Gesetzgeber legt hier eine Zahl einfach fest.

Nachzahlungszinsen vermeiden

Wie lassen sich diese Nachzahlungszinsen vermeiden? Wer anderweitig keine 1,8 % verdienen kann oder nun doch endlich gedanklich mit der steuerlichen Vergangenheit abschließen möchte, darf die Nachzahlung jederzeit ans Finanzamt überweisen.

Nachträgliche Vorauszahlungen

Das Finanzamt kann noch bis zum 30. August 2024 nachträgliche Vorauszahlungen festsetzen.

Herr Schmidt schickt am 23. August 2024 einen Antrag ans Finanzamt, dass es nun nachträgliche Vorauszahlungen für 2022 anfordern möge. Das Finanzamt bearbeitet den Antrag und verschickt am 30. August einen Bescheid. Die Zahlung wird am 2. Oktober 2024 fällig, ohne Zinsen.

Freiwillige Zahlungen

Ab dem 2. September 2024 darf das Finanzamt keine nachträgliche Vorauszahlungen mehr für 2022 festsetzen. Ab dann sollen nur noch abschließende Steuerbescheide für 2022 ergehen.

War der Antrag von Herrn Schmidt schon zu spät? Wenn das Finanzamt ihn nicht mehr rechtzeitig im August bearbeiten konnte, muss es ihn ablehnen. Aber auch ohne Zahlungsaufforderung darf ein Steuerpflichtiger Abschlagszahlungen ans Finanzamt leisten.

Herr Schmidt schickt am 23. August 2024 einen Antrag ans Finanzamt, dass es nun nachträgliche Vorauszahlungen für 2022 anfordern möge. Das Finanzamt lehnt den Antrag am 10. September als verspätet ab. Herr Schmidt überweist den selbst berechneten Nachzahlungsbetrag trotzdem, am 15. September 2024.

Das Finanzamt wird irgendwann die Steuererklärung abschließend bearbeiten und zunächst eine Nachzahlung mit Nachzahlungszinsen ausrechnen. Die Abschlagszahlung berücksichtigt es erst in einem späteren Schritt, in einer anderen Abteilung. Die Abteilung „Erhebungsstelle“ wird die Nachzahlung mit der Abschlagszahlung verrechnen. Außerdem muss das Finanzamt die Nachzahlungszinsen teilweise erlassen. Das ergab sich schon früher aus Abschnitt 70 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung und ist seit 2022 in § 233a Absatz 8 der Abgabenordnung gesetzlich festgeschrieben.

Fallstricke

Ein kleiner Rest Zinsen bleibt für Herrn Schmidt vermutlich zu zahlen. Die Nachzahlungszinsen werden für volle Monate berechnet, der Erlass wird auch für volle Monate berechnet, allerdings erst ab dem Zahlungszeitpunkt. Überschneidungen führen dazu, dass Zinsen für einen ganzen Monat nicht erlassen werden. Um auf der sicheren Seite zu sein, muss die Zahlung noch im August 2024 beim Finanzamt eingehen.

Manchmal ist das Finanzamt damit überfordert, die Zahlung als Abschlagszahlung auf erwartete Steuernachzahlungen einzuordnen, selbst wenn man die Abschlagszahlung als solche ankündigt. Es kommt vor, dass das Finanzamt den Betrag dann einfach zurücküberweist. Hier genügt es nicht, dem Finanzamt zu erklären, was es tun soll. Man muss zusätzlich die Überweisung ein zweites Mal ausführen – so jedenfalls die Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 70.1.3. des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung.

Auf einen wesentlichen Unterschied zwischen nachträglicher Vorauszahlung und Abschlagszahlung will ich abschließend aufmerksam machen. Die nachträgliche Vorauszahlung wird zugunsten des Steuerpflichtigen verzinst, wenn sich bei der abschließenden Steuerfestsetzung oder durch spätere Änderungen eine Erstattung ergibt. Dann gibt es Erstattungszinsen zusätzlich zur Erstattung. Die Abschlagszahlung wird nicht verzinst. Sie kann Nachzahlungszinsen beseitigen, aber keine Erstattungszinsen begründen. Empfehlenswert ist es deswegen, beim Finanzamt rechtzeitig auf passende Steuervorauszahlungen zu drängen, wenn man das Geld nicht anderweitig besser verzinst bekommt.

Und nächstes Jahr?

Der Gesetzgeber verschiebt die Fristen von Jahr zu Jahr. Die Steuererklärungen für 2023 sind durch Steuerberater bis Ende Mai 2025 einzureichen, der Stichtag für nachträgliche Vorauszahlungen und Zinsen ist dann der 30. Juni 2025. Für das Jahr 2024 wird Stichtag der 31. Mai 2026 sein.

Elektronische Kassensysteme: Neun Jahre für ein leeres Formular

Symbolbild SteuerformulareDie Finanzverwaltung – ein Ort, an dem die Zeit manchmal langsamer vergeht als anderswo. Im Jahr 2016 veranlasste das Bundesfinanzministerium die gesetzliche Regelung zur Mitteilungspflicht über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Kassensystems. Doch erst neun Jahre später, im Jahr 2025, ist das nötige Formular endlich verfügbar. Wie lange es wohl dauern wird, bis der erste Finanzbeamte ein fertig ausgefülltes Formular bearbeitet haben wird?

Aber lassen Sie uns einen genaueren Blick auf die Details werfen:

Gesetzliche Mitteilungspflicht

Wer ein elektronisches Kassensystem einsetzt, muss dem Finanzamt das mitteilen. Das ergibt sich seit 2016 aus § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung. In den Worten des Gesetzgebers:

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen:

  1. Name des Steuerpflichtigen,
  2. Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Finanzamt überfordert

Wohlweislich gab der Gesetzgeber der Finanzverwaltung schon damals drei Jahre Zeit, das nötige Formular für die Mitteilung zu entwickeln. Ohnehin war absehbar, dass die Finanzämter damit überfordert sein würden, Meldungen über hunderttausende Kassensysteme in deutschen Geschäften entgegenzunehmen. Aber die drei Jahre reichten nicht. Mit Schreiben vom 6. November 2019 stellte sich das Bundesfinanzministerium gegen den Gesetzgeber, verweigerte die Entgegennahme der vorgeschriebenen Meldungen und bat die Steuerpflichtigen darum, der Mitteilungspflicht einfach nicht nachzukommen.

Endlich wieder gesetzeskonforme Verwaltung

Ab dem 1. Januar 2025 steht Unternehmen die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über die ELSTER-Schnittstelle zur Verfügung. Wenn nicht noch etwas dazwischenkommt!

Mitteilungsfristen

Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme erfolgen.

Die Finanzverwaltung gewährt eine großzügige Übergangsfrist — keine neun Jahre, aber immerhin zwölf Monate. Wer heute schon ein elektronisches Kassensystem betreibt oder vor dem 1. Juli 2025 in Betrieb nimmt, muss die Mitteilung bis zum 31. Juli 2025 erstatten. Bei Kassensystemen, die zwischen 2016 und 2025 vorübergehend eingesetzt wurden, aber vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen wurden, verzichtet das Finanzamt auf die An- und Abmeldung.

Handlungsbedarf?

Wer sich auf die Mitteilungspflicht vorbereiten möchte, kann zusammenstellen, welche Kassensysteme im Betrieb eingesetzt werden. Sinnvoll ist das gleichwohl noch nicht. Denn wie differenziert das Finanzamt die Angaben aufgeschlüsselt haben will, wird es erst zum Jahreswechsel verraten. Ein halbes Jahr Geduld — die werden wir wohl noch aufbringen können.

Kanzleigründung

Dr. Florian KleinmannsDr. Florian Kleinmanns ist ab dem 1. Juli 2024 in eigener Kanzlei als Steueranwalt tätig. Hier bietet er Unternehmer:innen und Unternehmen eine erstklassige, individuelle Beratung und Betreuung.

Über Herrn Dr. Kleinmanns

Herr Dr. Kleinmanns bringt eine bemerkenswerte Karriere mit sich, die durch seine umfassende Expertise und sein Engagement für Exzellenz im Steuer- und Rechtsbereich gekennzeichnet ist. Nach seiner juristischen Ausbildung und dem Referendariat, welches er unter anderem beim Finanzamt Bremen-West und beim Finanzgericht Bremen absolvierte, begann er seine berufliche Laufbahn 2007 bei der FIDES Treuhand in Bremen. Dort konnte er wertvolle Erfahrungen sammeln und sich als kompetenter Rechtsanwalt etablieren.

In den Jahren 2011 bis 2017 leitete Herr Kleinmanns die Abteilung „Steuern und Recht“ am Standort Bremen der überörtlichen Sozietät Ebner Stolz. Während dieser Zeit baute er seine Fähigkeiten weiter aus und spezialisierte sich auf die ganzheitliche steuerliche Betreuung von Unternehmen und deren Inhaber:innen, Steuergestaltung, Umstrukturierungen, Unternehmensnachfolge sowie gesellschaftsrechtliche Beratung.

Gründung der eigenen Kanzlei

Seit 2017 war Herr Kleinmanns als Gründungs-Gesellschafter der Sozietät Dr. Kleinmanns & Scholz — Steuern · Recht · Wirtschaft tätig, wo er maßgeblich zum Erfolg und zur Anerkennung der Sozietät beitrug. Nun hat er sich entschlossen, seine umfangreiche Erfahrung und sein tiefgehendes Wissen in eine eigene Kanzlei einzubringen. In seiner neuen Rolle wird Herr Kleinmanns weiterhin seine Mandant:innen – Unternehmer:innen und Unternehmen – mit höchster Professionalität und persönlichem Engagement unterstützen.

Tätigkeits- und Branchenschwerpunkte

Die neue Kanzlei von Herrn Dr. Kleinmanns wird sich weiterhin auf die ganzheitliche steuerliche Betreuung von Unternehmern und Unternehmen konzentrieren. Zu den Schwerpunkten gehören die Gestaltungsberatung (Steuergestaltung, Umstrukturierungen, Unternehmensnachfolge und gesellschaftsrechtliche Beratung) und die Abwehrberatung (Begleitung von Betriebsprüfungen, Einspruchsverfahren und Klageverfahren bei den Finanzgerichten und beim Bundesfinanzhof).

Besondere Branchenexpertise bietet Herr Dr. Kleinmanns vor allem in den Bereichen erneuerbare Energien, Immobilien sowie Handel und Logistik.

Engagement und Veröffentlichungen

Dr. Florian Kleinmanns ist nicht nur in der Praxis aktiv, sondern teilt auch sein Wissen durch zahlreiche Aufsätze und Urteilsanmerkungen in Fachzeitschriften. Sein Engagement geht zudem über seine berufliche Tätigkeit hinaus, was sich in verschiedenen ehrenamtlichen Tätigkeiten widerspiegelt.

Ein neues Kapitel beginnt

Der Schritt in die Selbstständigkeit ermöglicht es Herrn Dr. Kleinmanns, noch individueller auf die Bedürfnisse seiner Mandant:innen einzugehen und maßgeschneiderte Lösungen zu bieten. Seine neue Kanzlei ist eine wichtige Anlaufstelle für Unternehmer:innen und Unternehmen, die nach herausragender steuerlicher und rechtlicher Beratung suchen.