1. Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen Dr. Florian Kleinmanns („Berater“) und seinen Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Berater und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 7 über die Haftung des Beraters.
2. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Berater ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.
(2) Ein Steuer- oder Rechtsberatungsauftrag umfasst die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen nur dann, wenn der Berater hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auftraggeber dem Berater alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Berater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
(3) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Berater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berater auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden. Der Berater ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in rechtlichen und steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
(2) Auf Verlangen des Beraters hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von dem Berater formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
4. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Hat der Berater die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Mündliche Erklärungen außerhalb des erteilten Auftrages und Auskünfte von Mitarbeitern des Beraters außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
5. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Beraters
Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Beraters (Berichte, Gutachten und dergleichen) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beraters, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Gegenüber einem Dritten haftet der Berater (im Rahmen von Nr. 7) nur, wenn die Vor¬aus¬setzungen des Satzes 1 gegeben sind.
6. Mängelbeseitigung
(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch den Berater. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 7.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Absatz 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Gutachten und dergleichen) des Beraters enthalten sind, der der Berater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigen. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung des Beraters enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber von dem Berater tunlichst vorher zu hören.
7. Haftung
(1) Haftung bei Fahrlässigkeit; Einzelner Schadensfall
Falls keine Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung des Beraters für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 67 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes auf 2 Mio. Euro beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Auch in diesem Fall kann der Berater nur bis zur Höhe von 2 Mio. Euro in Anspruch genommen werden.
(2) Ausschlussfristen
Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Ablehnung der Ersatzleistung in Textform Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
8. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz
(1) Der Berater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
(2) Der Berater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(3) Der Berater ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
9. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Berater angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
10. Vergütung
(1) Der Berater hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Beraters auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(3) Soweit Ersatzansprüche wegen der Vergütung des Beraters gegen Dritte (gegnerische Partei, andere Verfahrensbeteiligte, Staatskasse) bestehen, tritt der Auftraggeber diese Ansprüche erfüllungshalber an den Berater ab. Hinweis: Die gesetzliche Vergütung richtet sich regelmäßig nach dem Gegenstandswert. Die vereinbarte Vergütung kann höher oder niedriger als die gesetzliche Vergütung sein. Die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse muss im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten. Das kann dazu führen, dass der Ersatzanspruch niedriger ist als die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung.
(4) In gerichtlichen Angelegenheiten ist mindestens die gesetzliche Vergütung geschuldet (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes).
(5) Der Berater soll über Vergütung und Auslagen durch elektronische Rechnung gemäß der Richtlinie 2014/55/EU und der CEN-Norm EN 16931 abrechnen, ohne eigenhändige Unterschrift unter der Berechnung.
11. Abrechnung nach Zeit
(1) Soweit eine Abrechnung nach Zeit vorgesehen ist, werden Gebühren in Höhe von EUR 280,00 je Stunde zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart.
(2) Soweit eine Abrechnung nach Zeit vorgesehen ist, werden Reisezeiten wie Arbeitszeiten vergütet; im Gegenzug werden in diesem Fall Reisekosten nicht als Auslagen berechnet.
12. Preisgleitklausel
Wenn sich der kalender- und saisonbereinigte Arbeitskostenindex für Deutschland seit dem vierten Quartal 2022 bzw. seit der letzten Anpassung um mindestens fünf Prozent verändert hat, sind die vorgenannten Stundensätze und die vereinbarten Festpreise prozentual entsprechend anzupassen.
13. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Der Berater bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel mindestens sieben Jahre auf.
(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Berater auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Berater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Berater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
14. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand ist Bremen, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unabhängig davon ist der Berater, den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Ist eine der Regelungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam, so bleiben die übrigen Regelungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.